EU RL 2019-779 Durchsetzungsverordnung Anhang II

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EU RL 2019-779 Durchsetzungsverordnung Anhang II

 

ANHANG II

Anforderungen und Bewertungskriterien für Organisationen, die eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung oder eine  Bescheinigung  bezüglich der von einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle untervergebenen Instandhaltungsfunktionen beantragen

 

I.Anforderungen und Bewertungskriterien für die Managementfunktion

1.Führungsaufgabe — Engagement für Entwicklung und Umsetzung des Instandhaltungssystems der Organisation und die kontinuierliche Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems

 

Die Organisation muss über Verfahren für Folgendes verfügen:

 

 

a)Aufstellung einer Instandhaltungspolitik, die der Art der  Organisation und dem Umfang der Dienstleistung angemessen ist und vom Vorsitzen­ den der Geschäftsleitung oder dessen Vertreter genehmigt wurde;

 

 

b)Gewährleistung der Aufstellung von Sicherheitszielen, die mit den recht­ lichen Rahmenbedingungen und Art, Umfang und einschlägigen Risiken der Organisation in Einklang stehen;

 

 

c)Bewertung der sicherheitsbezogenen Leistung insgesamt bezogen auf die Sicherheitsziele des Unternehmens;

 

 

d)Entwicklung von Plänen und Verfahren zur Erreichung der Sicherheits­ ziele;

 

 

e)Gewährleistung der Verfügbarkeit der zur Durchführung aller Verfahren für die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs erforderlichen Mittel;

 

 

f)Ermittlung und Management der Auswirkungen anderer Management­ tätigkeiten auf das Instandhaltungssystem;

 

 

g)Gewährleistung, dass das oberste Management die Ergebnisse der Leis­ tungsüberwachung und der Audits kennt und die Gesamtverantwortung für die Durchführung  von Änderungen des Instandhaltungssystems trägt;

 

 

h)Gewährleistung, dass das Personal und dessen Vertreter bei der Fest­ legung, Entwicklung, Überwachung und Überprüfung der Sicherheits­ aspekte aller hiermit verbundenen Verfahren, an denen Personal beteiligt sein kann, angemessen vertreten sind und konsultiert werden.

 

 

2.Risikobewertung — ein strukturierter Ansatz zur Bewertung von Risiken, die mit der Instandhaltung von Fahrzeugen verbunden sind, einschließlich Risiken, die sich unmittelbar aus betrieblichen Verfahren und der Tätigkeit anderer Organisationen oder Personen ergeben, sowie zur Ermittlung der geeigneten Verfahren zur Risikobeherrschung

 

2.1.Die Organisation muss über Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um der Notwendigkeit und Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit Haltern, Eisen­ bahnverkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreibern, Konstrukteuren und Her­ stellern von Fahrzeugen und Komponenten oder anderen Beteiligten Rech­ nung zu tragen.

 

 

2.2.Die Organisation muss über Verfahren für das Risikomanagement verfügen, um Änderungen in der Instandhaltungsakte und den Instandhaltungsplänen sowie bei Ausrüstung, Verfahren, Organisation, Personal oder Schnittstellen zu verwalten und die gemeinsamen Sicherheitsmethoden im Zusammenhang mit der Evaluierung und Bewertung von Risiken nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 anwenden zu können.

 

2.3.Bei der Risikobewertung muss die Organisation über Verfahren verfügen,  mit denen der Notwendigkeit entsprochen wird, eine angemessene Arbeits­ umgebung festzulegen, bereitzustellen und aufrecht zu erhalten, die mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und den nationalen Rechtsvor­ schriften im Einklang steht, insbesondere mit der Richtlinie 89/391/EWG  des Rates (1).

 

3.Überwachung — ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass Maß­ nahmen zur Risikobeherrschung getroffen sind, ordnungsgemäß funktionie­ ren und die Ziele der Organisation mit ihnen erreicht werden

 

3.1.Die Organisation muss über ein Verfahren für die regelmäßige Erfassung, Überwachung und Auswertung einschlägiger Sicherheitsdaten verfügen, un­ ter anderem zu

 

a)der Leistung einschlägiger Verfahren;

 

b)den Ergebnissen von Prozessen (einschließlich aller untervergebenen Dienstleistungen und zugekauften Erzeugnisse);

 

c)der Wirksamkeit der Vorkehrungen zur Risikobeherrschung;

 

d)Informationen zu Erfahrungen, Fehlfunktionen, Mängeln und Instandset­ zungen, die sich aus dem alltäglichen Betrieb und der Instandhaltung ergeben.

 

3.2.Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass Unfälle, Störungen, Beinaheunfälle und andere gefährliche Vor­ kommnisse gemeldet, aufgezeichnet, untersucht und ausgewertet werden.

 

3.3.Für die periodische Überprüfung aller Verfahren muss die Organisation über ein internes Auditsystem verfügen, das unabhängig und unparteilich ist und auf transparente Art gehandhabt wird. Dieses System muss Verfahren für Folgendes umfassen:

 

a)Entwicklung eines internen Auditplans, der abhängig von den Ergebnis­ sen vorheriger Audits und der Leistungsüberwachung überarbeitet wer­ den kann;

 

b)Analyse und Evaluierung der Auditergebnisse;

 

c)Ausarbeitung von Vorschlägen für spezifische Abhilfe- oder sonstige Maßnahmen und deren Durchführung;

 

d)Überprüfung der Wirksamkeit vorheriger Maßnahmen.

 

3.4.Die Verfahren gemäß den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 dieses Abschnitts müssen mit den gemeinsamen Sicherheitsmethoden im Zusammenhang mit der Evaluierung und Bewertung von Risiken nach Artikel 6 Absatz 1 Buch­ stabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 sowie mit den Methoden zur Beur­ teilung des Sicherheitsniveaus und der sicherheitsbezogenen Leistung von Eisenbahnverkehrsunternehmen auf nationaler und auf Unionsebene nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d jener Richtlinie im Einklang stehen.

 

4.Ständige Verbesserung — ein strukturierter Ansatz für die Auswertung der durch regelmäßige Überwachung, Audits oder aus anderen einschlägigen Quellen gewonnenen Informationen und Verwendung der Ergebnisse, um daraus zu lernen und vorbeugende Maßnahmen  oder  Abhilfemaßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Sicherheitsniveaus zu treffen

 

Das Unternehmen muss über Verfahren verfügen, die Folgendes sicherstel­ len:

 

a)festgestellte Mängel werden abgestellt;

 

b)neue Sicherheitsentwicklungen werden umgesetzt;

 

c)die Ergebnisse interner Audits werden für Verbesserungen im System verwendet;

 

(1) Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maß­ nahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

 

d)vorbeugende Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen werden erforderli­ chenfalls umgesetzt, um die Einhaltung von Standards und anderen An­ forderungen durch das Eisenbahnsystem während der Lebensdauer von Ausrüstungen und Betriebsverfahren sicherzustellen;

 

e)einschlägige Informationen bezüglich der Untersuchung und Ursachen von Unfällen, Störungen, Beinaheunfällen und anderen gefährlichen Vor­ kommnissen werden verwendet, um daraus zu lernen und nötigenfalls Maßnahmen zur Verbesserung des Sicherheitsniveaus zu treffen;

 

f)einschlägige Empfehlungen der nationalen Sicherheitsbehörde, der natio­ nalen Untersuchungsstelle und Untersuchungen der Branche oder interner Untersuchungen werden evaluiert und gegebenenfalls umgesetzt;

 

g)einschlägige Berichte/Informationen von Eisenbahnverkehrsunternehmen/ Infrastrukturbetreibern und Haltern oder aus anderen einschlägigen Quel­ len werden herangezogen und berücksichtigt.

 

5.Struktur und Verantwortlichkeiten — ein strukturierter Ansatz zur Fest­ legung der Verantwortlichkeiten von Einzelpersonen und Teams zur Ge­ währleistung der Erreichung der Sicherheitsziele der Organisation

 

5.1.Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen für alle ein­ schlägigen Verfahren in der gesamten Organisation Verantwortlichkeiten zugewiesen werden.

 

5.2.Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sicherheitsbezo­ gene Verantwortungsbereiche und die Verteilung der Verantwortlichkeiten auf bestimmte damit verbundene Funktionen sowie deren Schnittstellen ein­ deutig festgelegt werden. Dazu gehören die unter Nummer 2.1 genannten Verfahren zwischen der Organisation und den Haltern und gegebenenfalls Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreibern.

 

5.3.Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal mit übertragenen Verantwortlichkeiten innerhalb der Organisation über die Autorität, Kompetenz und die notwendigen Ressour­ cen verfügt, um seiner Funktion nachzukommen. Die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen müssen kohärent und mit der gegebenen Rolle vereinbar sein und die Übertragung muss schriftlich erfolgen.

 

5.4.Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen die Koordinie­ rung von Tätigkeiten gewährleistet wird, die mit den einschlägigen Ver­ fahren in der gesamten Organisation im Zusammenhang stehen.

 

5.5.Die Organisation muss über Verfahren verfügen, um Personal, das mit Auf­ gaben des Sicherheitsmanagements betraut ist, zur Verantwortung zu ziehen.

 

6.Kompetenzmanagement — ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass das Personal über die erforderliche Kompetenz verfügt, um die Ziele  der Organisation unter allen Umständen sicher, wirksam und effizient zu erreichen

 

6.1.Die Organisation muss ein Kompetenzmanagementsystem einrichten, das Folgendes vorsieht:

 

a)Bestimmung der Posten, die für die Durchführung aller Prozesse inner­ halb des Systems verantwortlich sind, welche für die Erfüllung der An­ forderungen dieses Anhangs erforderlich sind;

 

b)Bestimmung der Posten, die Sicherheitsaufgaben beinhalten;

 

c)Zuweisung von Personal mit geeigneter Fachkompetenz zu entsprechen­ den Aufgaben.

 

6.2.Innerhalb des Kompetenzmanagementsystems der Organisation müssen Ver­ fahren für das Management der Kompetenz des Personals vorhanden sein,  die mindestens Folgendes umfassen:

 

a)Ermittlung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die für sicher­ heitsrelevante Aufgaben entsprechend den jeweiligen Verantwortlichkei­ ten erforderlich sind;

 

b)Auswahlkriterien, einschließlich Anforderungen an Mindestausbildungs­ niveau, geistige und körperliche Eignung;

 

c)Erstausbildung und Qualifizierung oder Zertifizierung der erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten;

 

d)Gewährleistung, dass sich alle Angehörigen des Personals der Relevanz und Bedeutung ihrer Tätigkeiten sowie ihres Beitrags zur Erreichung der Sicherheitsziele bewusst sind;

 

e)fortlaufende Schulung und regelmäßige Aktualisierung vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten;

 

f)gegebenenfalls regelmäßige Überprüfung der Kompetenz und der geisti­ gen und körperlichen Eignung;

 

g)gegebenenfalls besondere Maßnahmen bei Unfällen/Störungen oder län­ gerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz.

 

7.Information — ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass wichtige Informationen denjenigen zur Verfügung stehen, die auf allen Ebenen der Organisation Beurteilungen vornehmen und Entscheidungen treffen

 

7.1.Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen Berichtswege festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass innerhalb der  Stelle selbst und in ihren Transaktionen mit anderen Akteuren einschließlich Infrastruk­ turbetreibern, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Haltern sowie Konstrukteuren und Herstellern von Fahrzeugen oder Komponenten oder gegebenenfalls beidem auf prompte und eindeutige Weise Informationen über alle einschlä­ gigen Prozesse ordnungsgemäß ausgetauscht und der Person vorgelegt wer­ den, die die richtige Funktion sowohl innerhalb ihrer eigenen Organisation als auch in anderen Organisationen ausübt.

 

7.2.Um einen angemessenen Informationsaustausch zu gewährleisten, muss die Organisation über Verfahren verfügen für

 

a)die Entgegennahme und Verarbeitung spezifischer Informationen;

 

b)die Ermittlung, Erzeugung und Verbreitung spezifischer Informationen;

 

c)die Bereitstellung zuverlässiger und aktueller Informationen.

 

7.3.Die Organisation muss über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass wichtige betriebliche Informationen

 

a)relevant und gültig sind;

 

b)korrekt sind;

 

c)vollständig sind;

 

d)entsprechend aktualisiert werden;

 

e)verifiziert sind;

 

f)konsistent und leicht verständlich sind (einschließlich der verwendeten Sprache);

 

g)dem Personal entsprechend seinen Verantwortlichkeiten vor der Anwen­ dung bekannt gemacht werden;

 

h)dem Personal leicht zugänglich sind und gegebenenfalls in Kopie aus­ gehändigt werden.

 

7.4.Die unter den Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 genannten Anforderungen gelten insbesondere für die folgenden betrieblichen Informationen:

 

a)Prüfung der Korrektheit und Vollständigkeit der nationalen Einstellungs­ register hinsichtlich der Identifikation (einschließlich der entsprechenden Mittel) und der Registrierung der Fahrzeuge, die von der Organisation instand gehalten werden;

 

b)Instandhaltungsunterlagen;

 

c)Informationen über die Unterstützung, die Haltern und gegebenenfalls anderen Beteiligten, einschließlich Eisenbahnverkehrsunternehmen/Infra­ strukturbetreibern, geleistet wird;

 

d)Informationen zur Qualifikation des Personals und anschließende Auf­ sicht bei der Instandhaltungsentwicklung;

 

e)Informationen zum Betrieb (einschließlich Laufleistung, Art und Umfang der Tätigkeiten, Störungen/Unfälle) und Anfragen von Eisenbahnver­ kehrsunternehmen, Haltern und Infrastrukturbetreibern;

 

f)Aufzeichnungen über durchgeführte Instandhaltungsarbeiten einschließ­ lich Informationen zu Mängeln, die bei Inspektionen festgestellt wurden, und Abhilfemaßnahmen der Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Infra­ strukturbetreiber, wie Inspektionen und Überwachungstätigkeiten vor Ab­ fahrt des Zuges oder auf der Strecke;

 

g)Betriebsfreigabe und Wiederinbetriebnahme;

 

h)Instandhaltungsaufträge;

 

i)technische Informationen, die den Eisenbahnverkehrsunternehmen/Infra­ strukturbetreibern und Haltern bereitgestellt werden und Instandhaltungs­ anweisungen umfassen;

 

j)dringende Informationen bezüglich Situationen, in denen der sichere Be­ triebszustand beeinträchtigt ist, die Folgendes umfassen können:

 

i)die Auferlegung von Nutzungsbeschränkungen oder spezifischen Be­ triebsbedingungen für die von der Organisation instand gehaltenen Fahrzeuge oder andere Fahrzeuge derselben Baureihe, auch wenn diese von anderen für die Instandhaltung zuständigen Stellen instand gehalten werden, wobei diese Informationen auch an alle Beteiligten weiterzugeben sind;

 

ii)dringende Informationen zu sicherheitsbezogenen Aspekten, die bei der Instandhaltung festgestellt wurden, etwa Mängel einer Kom­ ponente, die bei mehreren Fahrzeugkategorien oder -baureihen Ver­ wendung findet;

 

k)alle relevanten Informationen oder Daten, die zur Erstellung des jähr­ lichen Instandhaltungsberichts an die Zertifizierungsstelle und die betref­ fenden Kunden (einschließlich der Halter) zu erfassen sind, wobei dieser Bericht auf Anfrage auch nationalen Sicherheitsbehörden zur Verfügung zu stellen ist.

 

8.Dokumentation — ein strukturierter Ansatz, der die Nachverfolgbarkeit aller einschlägigen Informationen gewährleistet

 

8.1.Die Organisation muss über angemessene Verfahren verfügen, mit denen gewährleistet wird, dass alle einschlägigen Verfahren ordnungsgemäß doku­ mentiert werden.

 

8.2.Die Organisation muss über angemessene Verfahren für Folgendes verfügen:

 

a)regelmäßige Prüfung  und  Aktualisierung aller einschlägigen Unterlagen;

 

b)für die Formatierung, Generierung, Verteilung und Verifizierung der Änderungen sämtlicher einschlägiger Unterlagen;

 

c)Entgegennahme, Erfassung und Archivierung aller einschlägigen Unter­ lagen.

 

9.Untervergabetätigkeiten — ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass untervergebene Tätigkeiten in geeigneter Weise verwaltet werden, so­ dass die Ziele der Organisation erreicht werden

 

9.1.Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen gewährleistet wird, dass sicherheitsrelevante Produkte und Dienstleistungen ermittelt wer­ den.

 

9.2.Wird von Auftragnehmern und/oder Lieferanten für sicherheitsrelevante Pro­ dukte und Dienstleistungen Gebrauch gemacht, muss die Organisation über Verfahren verfügen, mit denen zum Zeitpunkt der Auswahl überprüft wird, dass

 

a)Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Lieferanten kompetent sind;

 

b)Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Lieferanten über ein Instandhal­ tungs- und Managementsystem verfügen, das angemessen und dokumen­ tiert ist.

 

9.3.Die Organisation muss über ein Verfahren zur Festlegung der Anforderun­ gen verfügen, die diese Auftragnehmer und Lieferanten zu erfüllen haben.

 

9.4.Die Organisation muss über Verfahren verfügen, um zu überwachen, dass Lieferanten und/oder Auftragnehmer sich der Risiken bewusst sind, die von ihnen für den Betrieb der Organisation ausgehen.

 

9.5.Ist das Instandhaltungs- oder das Managementsystem eines Auftragnehmers oder Lieferanten zertifiziert, kann das Überwachungsverfahren nach Num­ mer 3 auf die Ergebnisse der untervergebenen Betriebstätigkeiten, die in Nummer 3.1 Buchstabe b genannt sind, beschränkt werden.

 

9.6.Mindestens die Grundsätze der folgenden Prozesse müssen eindeutig fest­ gelegt, bekannt gemacht und im Vertrag zwischen den Vertragsparteien zugewiesen werden:

 

a)Verantwortlichkeiten und Aufgaben bezüglich Fragen der Eisenbahnsi­ cherheit;

 

b)Pflichten bezüglich der Übermittlung einschlägiger Informationen zwi­ schen beiden Parteien;

 

c)Nachverfolgbarkeit sicherheitsrelevanter Unterlagen.

 

II.Anforderungen und Bewertungskriterien für die Instandhaltungsentwick- lungsfunktion

1.Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen, um Folgendes zu er­ mitteln und zu verwalten:

 

a)alle die Sicherheit betreffenden Instandhaltungstätigkeiten;

 

b)alle sicherheitskritischen Komponenten.

 

2.Die Organisation muss über Verfahren verfügen, um die  Konformität mit den grundlegenden Interoperabilitätsanforderungen, einschließlich Aktuali­ sierungen während der Nutzungsdauer, zu gewährleisten durch

 

a)Sicherstellung der Einhaltung der Spezifikationen bezüglich der Inter­ operabilitäts-Eckwerte, die in den einschlägigen technischen Spezifika­ tionen für die Interoperabilität (TSI) angegeben sind;

 

 

 

 

 

 

 

▼C1

 

 

 

 

 

 

 

 

▼B

b)Überprüfung in allen Fällen, dass die Instandhaltungsakte mit der Fahr­ zeuggenehmigung (einschließlich etwaiger nationaler Sicherheitsanforde­ rungen) sowie mit dem technischen Dossier und der Art der Aufzeich­ nungen im Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) konsistent ist;

 

 

c)Verwaltung von jedem Austausch, der im Zuge von Instandhaltungs­ arbeiten vorgenommen wird;

 

d)Ermittlung der Notwendigkeit einer Risikobewertung hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der betreffenden Änderung auf die Sicherheit des Eisenbahnsystems durch Anwendung der gemeinsamen Sicherheits­ methoden im Zusammenhang mit der Evaluierung und Bewertung von Risiken  nach  Artikel  6  Absatz   1   Buchstabe   a   der   Richtlinie   (EU) 2016/798;

 

 

e)Verwaltung der Konfiguration aller technischen Änderungen, die die Systemintegrität des Fahrzeugs betreffen.

 

3.Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen für die Auslegung und Unterstützung der Einrichtung von Instandhaltungseinrichtungen, Ausrüstun­ gen und Werkzeugen, die für die Instandhaltungserbringung speziell ent­ wickelt wurden und erforderlich sind. Die Organisation muss über ein Ver­ fahren verfügen, mit dem geprüft wird, dass diese Einrichtungen, Ausrüs­ tungen und Werkzeuge gemäß Instandhaltungsplan und in Übereinstimmung mit ihren Instandhaltungsanforderungen verwendet, gelagert und instand gehalten werden.

 

4.Bei Inbetriebnahme von Fahrzeugen muss die Organisation über Verfahren verfügen

 

a)zur Einholung der in der ursprünglichen Dokumentation enthaltenen In­ standhaltungsempfehlungen und Sammlung ausreichender Informationen zum geplanten Betrieb;

 

b)zur Auswertung dieser Instandhaltungsempfehlungen der ursprünglichen Dokumentation und Bereitstellung — unter Anwendung der gemein­ samen Sicherheitsmethoden im Zusammenhang mit  der  Evaluierung  und Bewertung von Risiken nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 — der ersten Instandhaltungsakte, auch unter Berücksichtigung der in etwaigen damit zusammenhängenden Garantien enthaltenen Informationen;

 

c)zur Gewährleistung, dass die erste Instandhaltungsakte entsprechend um­ gesetzt wird.

 

5.Um die Instandhaltungsakte während der Nutzungsdauer eines Fahrzeugs  auf dem aktuellen Stand zu halten, muss die Organisation über Verfahren verfügen

 

a)zur Erfassung zumindest der einschlägigen Informationen bezüglich

 

i)Art und Umfang des tatsächlich durchgeführten Betriebs, einschließ­ lich aber nicht beschränkt auf Unfälle, schwere Unfälle und Störun­ gen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798;

 

ii)der festgestellten Mängel einer Komponente;

 

iii)Art und Umfang des geplanten Betriebs;

 

iv)der tatsächlich durchgeführten Instandhaltung;

 

b)zur Bestimmung der Notwendigkeit von Aktualisierungen unter Berück­ sichtigung der Grenzwerte für die Interoperabilität;

 

c)zur Vorlage von Vorschlägen für Änderungen sowie zu deren Genehmi­ gung und Umsetzung im Hinblick auf eine Entscheidung auf der Grund­ lage eindeutiger Kriterien unter Berücksichtigung der Ergebnisse der unter Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden im Zusammen­ hang mit der Evaluierung und Bewertung von Risiken nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommenen Risikobewertung;

 

d)zur Gewährleistung, dass Änderungen entsprechend umgesetzt werden;

 

e)zur Überwachung der Wirksamkeit der Änderungen durch einen Prozess im Einklang mit den Methoden zur Beurteilung des Sicherheitsniveaus und der sicherheitsbezogenen Leistung von Eisenbahnverkehrsunterneh­ men auf nationaler und auf Unionsebene nach Artikel 6 Absatz 1 Buch­ stabe d der Richtlinie (EU) 2016/798.

 

6.Bei der Anwendung des Kompetenzmanagementprozesses auf die Instand­ haltungsentwicklungsfunktion müssen mindestens die folgenden die Sicher­ heit betreffenden Tätigkeiten berücksichtigt werden:

 

a)Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden im Zusammenhang mit der Evaluierung und Bewertung von Risiken nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Bewertung von Änderun­ gen der Instandhaltungsakte;

 

 

 

▼C1

 

 

b)Technische Disziplinen, die für die Verwaltung der Erstellung und der Änderungen der Instandhaltungsakte und für die Entwicklung, Bewer­ tung, Validierung und Genehmigung des Austauschs im Zuge von In­ standhaltungsarbeiten erforderlich sind;

 

 

▼B

c)Instandhaltungstätigkeiten an sicherheitskritischen Komponenten;

 

d)Fügetechniken (einschließlich Schweißen und Kleben);

 

e)zerstörungsfreie Prüfung.

 

7.Bei Anwendung des Dokumentationsprozesses auf die Instandhaltungsent­ wicklungsfunktion muss mindestens die Nachverfolgbarkeit der folgenden Elemente gewährleistet werden:

 

 

▼C1

 

a)Unterlagen bezüglich der Entwicklung, Bewertung, Validierung und Ge­ nehmigung eines im Zuge von Instandhaltungsarbeiten vorgenommenen Austauschs;

 

 

▼B

b)Fahrzeugkonfiguration, einschließlich aber nicht beschränkt auf sicher­ heitskritische Komponenten und Änderungen von fahrzeugseitiger Soft­ ware;

 

c)Aufzeichnungen zur durchgeführten Instandhaltung;

 

d)Ergebnisse von Untersuchungen über die Auswertung von Erfahrungen;

 

e)alle aufeinanderfolgenden Fassungen der Instandhaltungsakte einschließ­ lich der Risikobewertung;

 

f)Berichte zur Kompetenz und Beaufsichtigung der Instandhaltungserbrin­ gung und des Fuhrpark-Instandhaltungsmanagements;

 

g)technische Informationen, die zur Unterstützung der Halter, Eisenbahn­ verkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber bereitzustellen sind.

 

III.Anforderungen                und        Bewertungskriterien        für        die        Fuhrpark- Instandhaltungsmanagementfunktion

1.Die Organisation muss über ein Verfahren zur Prüfung der Kompetenz, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der für die Instandhaltungserbringung verantwortlichen Stelle verfügen, bevor Instandhaltungsaufträge erteilt wer­ den. Dies erfordert eine ordnungsgemäße Qualifikation der Ausbesserungs­ werkstätten, über die Anforderungen hinsichtlich der technischen Kompeten­ zen in der Instandhaltungserbringungsfunktion zu entscheiden.

 

2.Die Organisation muss über ein Verfahren für die Zusammensetzung des Arbeitspakets und die Erteilung und Freigabe des Instandhaltungsauftrags verfügen.

 

3.Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen, Fahrzeuge rechtzeitig zur Instandhaltung zu schicken.

 

4.Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen, um die Aussetzung von Fahrzeugen aus dem Betrieb für die Instandhaltung, oder wenn der sichere Betrieb beeinträchtigt ist oder der Instandhaltungsbedarf sich auf den nor­ malen Betrieb auswirkt, zu verwalten.

 

5.Die Organisation muss über ein Verfahren verfügen, die notwendigen Über­ prüfungsmaßnahmen bezüglich der erbrachten Instandhaltung und der Be­ triebsfreigabe der Fahrzeuge festzulegen.

 

6.Die Organisation muss über ein Verfahren für die Ausstellung der Wieder­ inbetriebnahmebescheinigung verfügen; dies umfasst auch die Festlegung von Nutzungsbeschränkungen zur Gewährleistung des  sicheren  Betriebs und die Berücksichtigung der Betriebsfreigabeunterlagen.

 

7.Bei Anwendung des Kompetenzmanagementprozesses auf die Fuhrpark-In­ standhaltungsmanagementfunktion muss mindestens die Wiederinbetrieb­ nahme, einschließlich der Festlegung von Nutzungsbeschränkungen, berück­ sichtigt werden.

 

8.Bei Anwendung des Informationsprozesses auf die Fuhrpark-Instandhal­ tungsmanagementfunktion müssen mindestens die folgenden Elemente für die Instandhaltungserbringungsfunktion bereitgestellt werden:

 

a)anwendbare Vorschriften und technische Spezifikationen;

 

b)der Instandhaltungsplan für jedes Fahrzeug;

 

c)eine Liste der Ersatzteile, einschließlich einer ausreichend detaillierten technischen Beschreibung aller Teile, um einen gleichartigen Ersatz mit derselben Garantie zu ermöglichen;

 

d)eine Liste der Materialien, einschließlich einer ausreichend detaillierten Beschreibung ihrer Verwendung und der erforderlichen Arbeitssicher­ heits- und Gesundheitsschutzinformationen;

 

e)eine Akte mit Festlegungen der Spezifikation für Tätigkeiten, die die Sicherheit betreffen, und mit Angaben zu Interventionen und Nutzungs­ einschränkungen für Komponenten;

 

f)eine Liste der Komponenten oder Systeme, die rechtlichen Anforderun­ gen unterliegen, und eine Liste dieser Anforderungen (einschließlich Bremsflüssigkeitsbehälter und Tanks für den Transport gefährlicher Gü­ ter);

 

g)Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden im Zusammenhang mit der Evaluierung und Bewertung von Risiken nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Bewertung von Änderun­ gen, die die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion betreffen.

 

9.Bei Anwendung des Informationsprozesses auf die Fuhrpark-Instandhal­ tungsmanagementfunktion müssen die Beteiligten mindestens über die Wie­ derinbetriebnahme und für die Nutzer (Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber) relevante Nutzungsbeschränkungen unterrichtet wer­ den.

 

10.Bei Anwendung des Dokumentationsprozesses auf die Fuhrpark-Instandhal­ tungsmanagementfunktion müssen mindestens die folgenden Elemente auf­ gezeichnet werden:

 

a)Instandhaltungsaufträge;

 

b)Wiederinbetriebnahme, einschließlich für Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber relevanter Nutzungsbeschränkungen.

 

IV.Anforderungen                und        Bewertungskriterien        für        die Instandhaltungserbringungsfunktion

1.Die Organisation muss über Verfahren für Folgendes verfügen:

 

a)Prüfung, ob die von der Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion gelieferten Informationen bezüglich der in Auftrag gegebenen Tätigkeiten vollständig und sachdienlich sind;

 

b)Überprüfung der Nutzung der vorgeschriebenen einschlägigen Instand­ haltungsunterlagen und anderer Standards, die für die Erbringung der Instandhaltungsdienstleistungen gemäß den Instandhaltungsaufträgen an­ zuwenden sind;

 

c)Gewährleistung, dass alle einschlägigen Instandhaltungsspezifikationen gemäß den anwendbaren Vorschriften und  spezifizierten Standards,  die in den Instandhaltungsaufträgen angegeben sind, dem gesamten beteilig­ ten Personal zugänglich sind (z. B. als Bestandteil der internen Arbeits­ anweisungen).

 

2.Das Unternehmen muss über Verfahren verfügen, die Folgendes sicherstel­ len:

 

a)Komponenten (einschließlich Ersatzteile) und Materialien werden gemäß den Instandhaltungsaufträgen und Unterlagen der Lieferanten verwendet;

 

b)Komponenten und Materialien werden so gelagert, gehandhabt und trans­ portiert, dass Verschleiß und Schäden vermieden werden, und wie in den Instandhaltungsaufträgen und Unterlagen der Lieferanten angegeben;

 

c)alle Komponenten und Materialien, einschließlich der vom Kunden be­ reitgestellten, erfüllen die einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften sowie die Anforderungen der einschlägigen Instandhaltungs­ aufträge.

 

3.Die Organisation muss für die Ermittlung, Identifikation, Bereitstellung, Dokumentation und Vorhaltung geeigneter und angemessener Einrichtun­ gen, Ausrüstungen und Werkzeuge, die ihr die Erbringung der Instandhal­ tungsdienstleistungen gemäß den Instandhaltungsaufträgen und anderen an­ wendbaren Spezifikationen ermöglichen, über Verfahren verfügen, die Fol­ gendes gewährleisten:

 

a)die sichere Erbringung der Instandhaltung, einschließlich der Gewähr­ leistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes des Instand­ haltungspersonals,

 

b)Ergonomie und Gesundheitsschutz, einschließlich der Schnittstellen zwi­ schen Nutzern und informationstechnischen Systemen oder Diagnoseaus­ rüstungen.

 

4.Wo dies zur Gewährleistung der Gültigkeit von Ergebnissen erforderlich ist, muss die Organisation über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass ihre Messausrüstung

 

a)in bestimmten Abständen oder vor der Verwendung gemäß internationa­ len, nationalen oder branchenbezogenen Messnormen kalibriert oder ve­ rifiziert wird; bestehen keine entsprechenden Normen, muss die für die Kalibrierung oder Verifizierung verwendete Grundlage verzeichnet wer­ den;

 

b)gegebenenfalls justiert oder neu justiert wird;

 

c)mit ihrer Identifikation aufgeführt wird, um den Kalibrierstatus feststellen zu können;

 

d)vor Justierungen geschützt wird, die zu einem ungültigen Messergebnis führen würden;

 

e)bei Handhabung, Instandhaltung und Lagerung unversehrt bleibt.

 

5.Die Organisation muss über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass alle Einrichtungen, Ausrüstungen und Werkzeuge in Übereinstimmung mit do­ kumentierten Verfahren ordnungsgemäß verwendet, kalibriert, erhalten und instand gehalten werden.

 

6.Die Organisation muss über Verfahren verfügen für die Prüfung, dass die durchgeführten Arbeiten den Instandhaltungsaufträgen entsprechen,  sowie für die Ausstellung der Betriebsfreigabebescheinigung. Die Betriebsfreigabe­ bescheinigung umfasst alle für die Festlegung von Nutzungsbeschränkungen zweckmäßigen Informationen.

 

7.Bei der Anwendung des Risikobewertungsprozesses (insbesondere Ab­ schnitt I Nummern 2.2 und 2.3) auf die Instandhaltungserbringungsfunktion muss die Arbeitsumgebung nicht nur die Werkstätten, in denen die Instand­ haltung vorgenommen wird, sondern auch die Gleise außerhalb der Werk­ stattgebäude und alle Orte, an denen Instandhaltungstätigkeiten durchgeführt werden, umfassen.

 

8.Bei der Anwendung des Kompetenzmanagementprozesses auf die Instand­ haltungserbringungsfunktion sind mindestens, soweit zutreffend,  folgende die Sicherheit betreffenden Tätigkeiten zu berücksichtigen:

 

a)Fügetechniken (einschließlich Schweißen und Kleben);

 

b)zerstörungsfreie Prüfung;

 

c)abschließende Fahrzeugprüfung und Betriebsfreigabe;

 

d)Instandhaltungstätigkeiten an Bremssystemen, Radsätzen und Zugvor­ richtungen und Instandhaltungstätigkeiten bei spezifischen Güterwagen­ komponenten für den Transport gefährlicher Güter wie Tanks und Ven­ tile;

 

e)Instandhaltungstätigkeiten an sicherheitskritischen Komponenten;

 

f)Instandhaltungstätigkeiten an Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signal­ systemen;

 

g)Instandhaltungstätigkeiten an den Türsteuerungssystemen;

 

h)sonstige angegebene sicherheitsrelevante Sonderbereiche.

 

9.Bei Anwendung des Informationsprozesses auf die Instandhaltungserbrin­ gungsfunktion müssen mindestens die folgenden Elemente für die Fuhr­ park-Instandhaltungsmanagement- und Instandhaltungsentwicklungsfunktion bereitgestellt werden:

 

a)gemäß Instandhaltungsaufträgen durchgeführte Arbeiten;

 

b)mögliche Fehler oder Mängel bezüglich der Sicherheit, die von der Or­ ganisation festgestellt wurden;

 

c)Betriebsfreigabe.

 

10.Bei Anwendung des Dokumentationsprozesses auf die Instandhaltungs­ erbringungsfunktion müssen für die die Sicherheit betreffenden Instandhal­ tungstätigkeiten (siehe Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a) mindestens die folgenden Elemente aufgezeichnet werden:

 

a)eindeutige Angabe aller Einrichtungen, Ausrüstungen und Werkzeuge;

 

b)alle durchgeführten Instandhaltungsarbeiten, einschließlich des eingesetz­ ten Personals und der verwendeten Werkzeuge, Ausrüstungen, Ersatzteile und Materialien und unter Berücksichtigung

 

i)der einschlägigen nationalen Bestimmungen des Niederlassungslan­ des der Organisation;

 

ii)der Anforderungen in den Instandhaltungsaufträgen, einschließlich der Anforderungen bezüglich Aufzeichnungen;

 

iii)der abschließenden Prüfung und Entscheidung über die Betriebsfrei­ gabe;

 

c)die Kontrollmaßnahmen gemäß Anforderungen der Instandhaltungsauf­ träge und der Betriebsfreigabe;

 

d)die Ergebnisse der Kalibrierung und Verifizierung, wobei bei Verwen­ dung von Computersoftware zur Überwachung und Messung bestimmter Anforderungen die Eignung der Software für den beabsichtigten Einsatz vor Erstverwendung bestätigt sein und nötigenfalls erneut bestätigt wer­ den muss;

 

e)die Gültigkeit vorheriger Messergebnisse, falls festgestellt wird, dass ein Messinstrument nicht den Anforderungen entspricht.

f)